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ZURICH - Suisse

Mise à jour le
07 août 2007

 

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bas de pageEinreisevisum für Frankreich

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·         Allgemeine Auskünfte

·         Schweizerische Staatsangehörige

·         Ausländer mit schweizerische Aufenthaltsbewilligung 

o         Flughafentransit 

o          Transitvisum 

o         Kurzaufenhaltsvisum 

o         Langaufenthaltsvisum 

o         Schulausflug  

·           Formulare  

·           Tarife  

 

haut de pageAllgemeine Auskünfte

Achtung, neue Bestimmung :

 

  Wird jede Person, die einen Visumsantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Frankreich stellen möchte, unbedingt einen Termin unter folgender Telefonnummer

0900 847 237 - 7,50 CHF per Anruf - 24/24

 vereinbaren müssen. 

 Denken Sie bitte daran, bevor Sie diesen Anruf tätigen, Ihren Reisepass sowie etwas zum Schreiben bereit zu halten, damit Sie den Ihnen gegebenen Termin notieren können.

 Es ist nicht  möglich unmittelbar bei der Visastelle dieses Generalkonsulats vorstellig zu werden.

  Die Beachtung dieses Verfahrens wird zu besseren Empfangsbedingungen sowie einer schnelleren Bearbeitung der Anträge beitragen.

 

Allgemeine Hinweise:

Dies informationen sind auf den "Normalfall", zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, das im Einzelfall Abweichungen möglich sind. Alle Angaben ohne Gewähr.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums.

 

 1 - Territoriale Zuständigkeit

Zuständig für die Visumerteilung ist die  Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seine gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.

·        Das französische Generalkonsulat in Zürich ist für die Inhaber einer in den unten erwähnten Kantonen erteilten Aufenthaltsbewilligung (B oder C) zuständig :

o       Aargau (AG)

o       Appenzell (AR-AI)

o       Basel (BS, BL)

o       Bern (BE)

o       Glarus (GL)

o       Graubünden (GR)

o       Luzern (LU)

o       Obwalden (OW)

o       Nidwalden (NW)

o       Schaffhausen (SH)

o       St.Gallen (SG)

o       Schwyz (SZ)

o       Solothurn (SO)

o       Tessin (TI)

o       Thurgau (TH)

o       Uri (UR)

o       Zug (ZG)

o       Zürich (ZH)

o       Fürstentum Liechtenstein (FL)

 

·         Das französische Generalkonsulat in Genf ist zuständig für :

o       Freiburg (FR)

o       Genf (GE)

o       Jura (JU)

o       Neuenburg (NE)

o       Waadt (VD)

o       Wallis (VS)

Wenn ihr Hauptbestimmungsort nicht Frankreich ist, wenden Sie sich an das entsprechende Konsulat

Liegt das Hauptreiseziel in:

 

Belgien :

Botschaft des Königreichs Belgien

Jubiläumsstr. 41 - 3000 BERN

tél: 031/351.04.62  fax: 031/352.59.61

Dänemark:

Botschaft des Königreichs Dänemark

Thunstrasse 95 - 3006 BERN

tél: 031/350.54.54  fax: 031/350.54.64

Deutschland :


Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Willadingweg 78+83 - 3000 BERN 16

tél: 031/359.42.42  fax: 031/359.44.56

Finnland :

Finnische Botschaft

Weltposstr. 4 - 3000 BERN 15

tél: 031/351.30.31  fax: 031/351.30.01

Griechenland :


Botschaft Griechenlands

Jungfraustr. 3 - 3000 BERN

tél: 031/951.08.24

Island :

Consulat d' Islande

rue du Mont de Sion 8 - 1206 GENEVE

tél: 022/703.56.56

Italien :


Italienisches Generalkonsulat  

Tödisstr. 67 ZURICH

tél: 01/286.61.11 fax: 01/201.16.11

Luxemburg :


Botschaft des Grossherzogtums Luxemburg

Kramgasse 45 - 3000 BERN 8

tél: 031/311.68.76  fax: 031/311.00.19

Niederlande :


Botschaft des Königreichs der Niederlande

Kollerweg 11 - 3000 BERN 6

tél: 0900.575.022 fax: 031/350.87.10

Norwegen :


Botschaft des Königreichs Norwegen

Bubenbergplatz 10 - 3011 BERN

tél: 031/310.55.55 fax: 031/310.55.50

Österreich :


Österreichisches Generalkonsulat

Seestr. 161 - Zurich

tél: 01/283.27.03-04  fax: 01/280.37.65

Portugal :


Generalkonsulat der Republik Portugal

Zeltweg 13

tél: 01/261.33.36

Spanien :


Spanisches Generalkonsulat

Riedtlisstr.17 - 8006 ZURICH

tél: 01/363.06.44 fax: 01/361.41.37

Schweden :


Schwedische Botschaft

Bundesgasse 26 - 3011 BERN

tél: 031/328.70.11 fax: 031/328.70.01

 2 - Wie sieht ein Visum aus ?

Ein Visum besteht aus einer Vignette, die auf dem Pass (oder auf irgendeinem anerkannten Reisedokument) aufgeklebt ist. Es ist von den konsularischen Behörden des Landes, wohin der Antragsteller reisen wünscht, ausgestellt. Viele Länder verlangen ein solches Dokument, um das Betreten Ihres Territoriums zu erlauben.

 3 - "Schengenraum" (Espace Schengen)

Das Schengenabkommen vom 19. Juni 1990 ergänzt den am 14. Juni 1985 unterzeichneten Vertrag, dessen Ziele es war, die Grenzkontrolle unter bestimmten Ländern der EU abzuschaffen.

Seit dem 25. März 2001 gehören zum Schengenraum: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finland, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Spanien und Schweden.

 

Wichtiger Hinweis

Das Visum, das das französische Generalkonsulat ausstellt, ist für die anderen Staaten des Schengenraums gültig, unter der Bedingung, dass der Reisende als erstes Land Frankreich besucht, und beim Grenzübergang seinen Pass unbedingt stempeln lässt, um in einen anderen Schengenstaat weiterreisen zu dürfen.

 

Verfahren des Visumantrags

 A)Staatsangehörige der Länder des Schengenabkommens (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Spanien und Schweden)

·         Aufenthalt unter 3 Monate: totale Verkehrsfreiheit seit dem 26.März 1995, d.h. Sie dürfen die Grenzen der Länder des Schengenraumes ohne Kontrolle überschreiten. An den Grenzen nehmen Sie die speziellen Spuren : "Schengener Staatsangehörige". 

·         Aufenhalt über 3 Monate: eine Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich (in den Prefekturen ausgestellt) 

 B)Staatsangehörige der anderen Länder der Europäischen Union, die das Schengenabkommen nicht unterzeichnet haben (Bulgarien, Zypern, Estland, Ungarn, Iriland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Rumänien, Grossbritanien, Slovakei, Slovenien): Einfache Identitätskontrolle an den Grenzen. Dafür genügt ein Ausweis. An den Grenzen nehmen Sie die Spuren : "EU Staatsangehörige".

 C)Staatsangehörige der Länder ausserhalb der EU

·         Kein Visum für die Staatsangehörige von (Aufenhalt unter 3 Monate) : 

Afrika

Sankt-Hélèna

Amerika

Argentinien, Bermuda, Brasilien, Chile,   Costa-Rica, El Salvador, Falkland Inseln, Guatemala, Honduras, Kanada, Mexiko, Montserrat, Nicaragua, Panama, Paraguay, Uruguay,  Venezuela,  Vereinigte Staaten von Amerika. 

Asien

Brunei,  Israel, Japan, Malaysia, Singapur, Süd-Korea.

Europa

Andorra, Gibraltar,  Liechtenstein, Monaco, Kroatien, Schweiz, San Marino, den Vatikan.

Oceanien

Australien, Neuseeland

Wichtig

Inhaber von Reisepässe (titre de voyage - Convention de Genève du 28/7/1951) brauchen in jedem Fall ein Visum für Frankreich, auch wenn andere Schengenstraaten es nicht verlangen (Bearbeitungszeit : mindestens 2 Wochen).

Inhaber von graue Identitätsausweise für Schriftenlose Ausländer ( Certificat d'identité pour étrangers sans papiers, de couleur grise) können unter gewissen Bedigungen ein Visum bekommen.

Inhaber von grünen Pässe für Ausländer (passeport pour étranger de couleur verte) können unter gewissen Bedigungen ein Visum bekommen.

·         Für alle anderen Staatsangehörigen, die unter Visumpflicht von einem, mehreren oder allen Schengenländern unterstellt sind, brauchen Sie ein Visum, um den Schengenraum betreten zu dürfen. 

Verschiedene Fälle :

o        Transit : wenn Sie einen oder mehrere Schengenstaaten durchreisen müssen, benötigen Sie ein Transitvisum 

o        Aufenthalt unter 3 Monate (90 Tage) für Tourismus / Einkaufen / Ferien / Geschäftsreise / Familientreffen, brauchen Sie ein Visum für kurzfristigen Aufenthalt (visa de court séjour) 

o        Aufenthalt über 3 Monate aus verschiedenen Gründen (Arbeit, Studium, Pension, Ehepartner eines Franzosen): Sie benötigen ein Visum für langfristigen Aufenthalt (visa de long séjour) 

o        Spezielles Visum gibt es für medizinische Behandlung, Monaco und Länder, die von Frankreich im Ausland vertreten sind (Dschibouti, Burkina Faso, Zentralafrikanische Republik etc.) 


haut de pageSchweizerische Staatsangehörige

1.       Kurzer Aufenthalt (weniger als 3 Monate): kein Visum für Frankreich und DOM (Guyane, Martinique, Guadeloupe, Réunion), TOM ( Neu Kaledonien, Französich Polynesien, Wallis et Futuna) sowie Collectivités territoriales ( Mayotte et Saint-Pierre et Miquelon)

2.       Für längere Aufenthalte (über 3 Monate) ist es erforderlich eine Aufenthaltsbewilligung (carte de séjour) bei der Prefektur des Ortes in dem Sie wohnen, zu beantragen.

3.       Die schweizerischen Staatsangehörige, die eine kaufmannische Tätigkeit in Frankreich ausüben wollen, müssen einen Antrag bei den zuständigen Behörden (Prefecture) in Frankreich direkt stellen.

4.       Kein Visum für Studenten, die in einer französichen Hochchule eingeschrieben sind; Sie müssen jedoch eine zeitweilige Aufenthaltsbewilligung (carte  de séjour temporaire) bei der Prefektur der Ortschaft wo sie wohnen beantragen. 

5.       Die Praktikanten (stagiaires), die ein bezahltes Praktikum absolvieren, brauchen eine Bewilligung von der DDTE (Direction Départementale du Travail et de l'Emploi) der Prefektur der Ortschaft, wo das Praktikum stattfindet. 

6.       Auskünfte über das Fürstentum Monaco, Visa für DOM-TOM bekommen Sie von 15.00 bis 16.00 direkt am Telefon (01.368.85.25). 


haut de pageAusländer mit schweizerischen Aufenthaltsbewilligung

A) Visum für Flughafentransit : visa de transit aéroportuaire (VTA) 

Entbehrlich für Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung aus den EWR Staaten, Andora, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, den Vatikan, den Vereinigten Staaten und auch die Schweiz (Bewilligung B oder C), der die bedingungslose Aufnahme auf Ihr Territorium erlaubt.

Unerlässlich für die anderen, insbesondere für Durchreisende. 

B) Schengenvisum (Transit, Kurz- oder Langaufenthalt)

Bedingungen :

haut de pageSie planen einen Kurzaufenthalt (1 bis 90 Tage) in Frankreich. Nach Vereinbarung des Termines, müssen Sie persönlich bei der Visastelle des Konsulats erscheinen und folgende Unterlagen mitbringen,  alle Originale und von jedem Dokument eine Kopie:

1.       ein Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben 

2.       einen gültiger Reisepass. Die Gültigkeit des Passes muss das Ende der gewünschten Reise um mindestens 3 Monate überschreiten. Der Pass muss mindestens eine freie Seite haben (keine Seite für Passverlängerung oder Kindeseintragung)

3.       eine Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B, C oder L), deren Gültigkeit noch 3 Monate  die der gewünschten Reise überschreiten muss. 

4.       zwei Passbilder : aktuel, Passformat 35 x 45 mm, schwarz-weiss oder farbig, der Hintergrund soll jeweils weiss oder hellgrau sein 

5.      einen Nachweis über die Unterkunft: 

o        Hotelreservierung mit Anzahlungsquittung, oder 

o        Einladung von einer Privatperson in Frankreich ausgestellt und abgestempelt vom Rathaus (attestation d'accueil), oder 

o        Mietvertrag oder Eigentumstitel, oder 

o        Einladung einer amtlichen Stelle oder Handelsorganisation für Geschäftsvisa. 

6.      einen Nachweis über die finanziellen Mitteln: 

o        Arbeitsbestätigung, oder 

o        Rentenbestätigung, oder 

o        Handelsregisterauszug

7.       sowie :

o        letzten Lohnausweis, oder 

o        monatlichen Kontoauszug

8.       einen Beförderungsausweis (Flugticket, Eisenbahnfahrkarte, Fahrzeugausweis) 

9.       eine Bestätigung der Krankenkasse, über eine Reiseversicherung, die in allen Schengen Länder gültig ist, und die Kosten einer Rückführung sowie alle ärztlichen Notfallbehandlungen deckt und eine mindest Deckung von 30.000 Euros aufweist. Sie muss vor der Reise entweder in der Schweiz oder in Frankreich ausgestellt werden. 

10.   falls Ehegatte Schweizerstaatsburger : Heiratsurkunde oder Familienbuch und Schweizerpass oder Ausweis

haut de pageSie planen eine Durchreise (Transitvisum

Entbehrlich für Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B oder C, die auch einen Beförferungsausweis vorzeigen können (Flugticket, Eisenbahnkarte, Schiffsticket mit Aufgabe des Reiseziels ausserhalb des Schengener Raums).

Für alle andere : das Visum muss beim Konsulat des ersten Durchreiselandes beantragt werden. Zu diesem Zweck, brauchen Sie, alle Originale und von jedem Dokument eine Kopie::

1.       ein Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben, 

2.       einen gültiger Reisepass. Die Gültigkeit des Passes muss das Ende der gewünschten Reise um mindestens 3 Monate überschreiten. Der Pass muss mindestens eine freie Seite haben (keine Seite für Passverlängerung oder Kindeeseintragung)

3.       eine Aufenthaltbewilligung (Ausländerausweis B, C oder L),

4.       zwei Passbilder (nicht älter als 6 Monate),  

5.       einen Beförderungsausweis, 

6.      einen Nachweis über die finanziellen Mitteln: 

o        Arbeitsbestätigung, oder

o        Rentenbestätigung, oder 

o        Handelsregisterauszug

7.       sowie :

o        letzten Lohnausweis, oder 

o        monatlichen Kontoauszug

8.       ein Visum für das Zielland, falls erforderlich, 

9.       Bestätigung der Krankenkasse mit Auslanddeckung,

10.   falls Ehegatte Schweizerstaatsburger : Heiratsurkunde oder Familienbuch und Schweizerpass oder Ausweis

haut de pageSie planen einen Schulausflug
Bei minderjährigen Schülern müssen die Eltern vorbeikommen mit :

1.       ein Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben (von den beiden Eltern), 

2.       einen gültiger Reisepass (Schülern und Eltern) im Original mit 1 Kopie. Die Gültigkeit des Passes muss das Ende der gewünschten Reise um mindestens 3 Monate überschreiten. Der Pass muss mindestens eine freie Seite haben (keine Seite für Passverlängerung oder Kindeeseintragung), 

3.       eine Aufenthaltbewilligung (Ausländerausweis B, C oder L),

4.       zwei Passbilder (nicht älter als 6 Monate) , 

5.       Schulbestätigung mit Adresse des Ortes in Frankreich, Daten und Name des verantwortlichen Lehrers. 

6.       Nachweis der finanziellen Lage : Lohnabrechnung der Eltern oder Lehrvertrag

7.       eine Bestätigung der Krankenkasse, über eine Reiseversicherung, die in allen Schengen Länder gültig ist, und die Kosten einer Rückführung sowie alle ärztlichen Notfallbehandlungen deckt und eine mindest Deckung von 30.000 Euros aufweist. Sie muss vor der Reise entweder in der Schweiz oder in Frankreich ausgestellt werden.

haut de pageLangaufenthaltsvisum

Je nach Zweck wird Ihnen eine Liste zugeschickt (bitte per e-mail anfordern).

haut de pageFormulare

- Kurzaufenthalt (en français, in English, in Deutsch)

- Langzeitaufenthalt (en français)

 

In Anwendung eines Beschlusses des Rats der Europäische Union, wird das Verfahren bezüglich der Erhebung von Visagebühren ab 01.01.2003 wie folgt geändert :

- die Behandlungsgebühren werden zum Zeitpunkt des Visumsantrags erhoben (Barzahlung
-  und werden auch bei ablehnendem Entscheid nicht zurückerstattet.